In Verfahren zur Prüfung der Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - wie auch bei Verfahren betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - fehlt es regelmäßig schon an der ersten Voraussetzung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG, dass nämlich die "mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", ermöglicht doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen an den Antragsteller und den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (Hinweis hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057, und vom 11. Mai 2016, Ra 2016/11/0008, je mwN).In Verfahren zur Prüfung der Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - wie auch bei Verfahren betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - fehlt es regelmäßig schon an der ersten Voraussetzung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, dass nämlich die "mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", ermöglicht doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen an den Antragsteller und den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (Hinweis hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057, und vom 11. Mai 2016, Ra 2016/11/0008, je mwN).