Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0013

Entscheidungsdatum

16.08.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

In Verfahren zur Prüfung der Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - wie auch bei Verfahren betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - fehlt es regelmäßig schon an der ersten Voraussetzung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, dass nämlich die "mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", ermöglicht doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen an den Antragsteller und den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (Hinweis hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057, und vom 11. Mai 2016, Ra 2016/11/0008, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110013.L02

Im RIS seit

15.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110013_20160816L02