Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB
62016CJ0527 Alpenrind VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen vergleiche in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vergleiche auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn. 46).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62016CJ0527 Alpenrind VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L04

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L04