Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.3.2000, Banks, C-178/97) zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 hinsichtlich der gemäß Art. 11a Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Diese Bindungswirkung entsprach insoweit derjenigen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH 10.2.2000, Fitzwilliam, FTS, C-202/97; 26.1.2006, Herbosch Kiere, Rs C-2/05) hinsichtlich der gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 festgehalten hat (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.3.2000, Banks, C-178/97) zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 hinsichtlich der gemäß Artikel 11 a, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Diese Bindungswirkung entsprach insoweit derjenigen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 10.2.2000, Fitzwilliam, FTS, C-202/97; 26.1.2006, Herbosch Kiere, Rs C-2/05) hinsichtlich der gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 festgehalten hat vergleiche VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).