Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/07/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19399 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0034

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang; sie ist daher auch Teil des Vorhabens. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektsbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist. Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen. Eine allfällige Bewilligung des Projektes umfasst auch die Ausgleichsmaßnahmen; diese werden nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L04

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2016070034_20160630L04