Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19399 A/2016
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2016/07/0034
Entscheidungsdatum
30.06.2016
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
Rechtssatz
Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang; sie ist daher auch Teil des Vorhabens. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektsbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist. Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen. Eine allfällige Bewilligung des Projektes umfasst auch die Ausgleichsmaßnahmen; diese werden nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L04
Im RIS seit
02.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JWR_2016070034_20160630L04