Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In den ErläutRV 217 BlgNR 23. GP, 5 betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,, mit welcher die in Paragraph 19, Absatz eins, BStMG 2002 festgesetzte höchstzulässige Ersatzmaut von EUR 300,-- auf EUR 250,-- und die in Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von EUR 400,-- auf EUR 300,-- herabgesetzt wurden, wird Folgendes ausgeführt: "Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte in Gefolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Änderung des Höchstbetrages der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Mindeststrafe bedingt." Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Verwaltungsstrafsanktion in einer Relation zum nicht entrichteten privat-rechtlichen Entgelt steht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L06

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L06