In den ErläutRV 217 BlgNR 23. GP, 5 betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 82/2007, mit welcher die in § 19 Abs. 1 BStMG 2002 festgesetzte höchstzulässige Ersatzmaut von EUR 300,-- auf EUR 250,-- und die in § 20 Abs. 2 BStMG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von EUR 400,-- auf EUR 300,-- herabgesetzt wurden, wird Folgendes ausgeführt: "Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte in Gefolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Änderung des Höchstbetrages der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Mindeststrafe bedingt." Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Verwaltungsstrafsanktion in einer Relation zum nicht entrichteten privat-rechtlichen Entgelt steht.In den ErläutRV 217 BlgNR 23. GP, 5 betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,, mit welcher die in Paragraph 19, Absatz eins, BStMG 2002 festgesetzte höchstzulässige Ersatzmaut von EUR 300,-- auf EUR 250,-- und die in Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von EUR 400,-- auf EUR 300,-- herabgesetzt wurden, wird Folgendes ausgeführt: "Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte in Gefolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Änderung des Höchstbetrages der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Mindeststrafe bedingt." Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Verwaltungsstrafsanktion in einer Relation zum nicht entrichteten privat-rechtlichen Entgelt steht.