Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für die Ersatzmaut so festgelegt, dass die Mindeststrafe jedenfalls höher ist als die bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut ersatzweise zu entrichtende Maut (vgl. § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BStMG 2002; siehe auch Teil B, Punkt 10.3.2. der Mautordnung). Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, durch Zahlung der Ersatzmaut ein aufwendiges Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Die Mindeststrafe wurde vorgesehen, um durch eine empfindliche Sanktion zu verhindern, dass Mautprellerei deshalb zu einem "Massendelikt" wird, weil sie sich auszahlt und weil selbst bei der aufwendigsten und kostenintensivsten Überwachung nicht ausgeschlossen werden kann, dass viele Delikte unentdeckt bleiben (vgl. ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP, 19 und 20; siehe auch die in Art. 9a der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) normierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Kontrollen vorzusehen und Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen).Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für die Ersatzmaut so festgelegt, dass die Mindeststrafe jedenfalls höher ist als die bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut ersatzweise zu entrichtende Maut vergleiche Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002; siehe auch Teil B, Punkt 10.3.2. der Mautordnung). Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, durch Zahlung der Ersatzmaut ein aufwendiges Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Die Mindeststrafe wurde vorgesehen, um durch eine empfindliche Sanktion zu verhindern, dass Mautprellerei deshalb zu einem "Massendelikt" wird, weil sie sich auszahlt und weil selbst bei der aufwendigsten und kostenintensivsten Überwachung nicht ausgeschlossen werden kann, dass viele Delikte unentdeckt bleiben vergleiche ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP, 19 und 20; siehe auch die in Artikel 9 a, der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) normierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Kontrollen vorzusehen und Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen).