Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

32006L0038 Nov-31999L0062 Art9a;
BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für die Ersatzmaut so festgelegt, dass die Mindeststrafe jedenfalls höher ist als die bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut ersatzweise zu entrichtende Maut vergleiche Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002; siehe auch Teil B, Punkt 10.3.2. der Mautordnung). Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, durch Zahlung der Ersatzmaut ein aufwendiges Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Die Mindeststrafe wurde vorgesehen, um durch eine empfindliche Sanktion zu verhindern, dass Mautprellerei deshalb zu einem "Massendelikt" wird, weil sie sich auszahlt und weil selbst bei der aufwendigsten und kostenintensivsten Überwachung nicht ausgeschlossen werden kann, dass viele Delikte unentdeckt bleiben vergleiche ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP, 19 und 20; siehe auch die in Artikel 9 a, der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) normierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Kontrollen vorzusehen und Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L04

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L04