Bei der Beurteilung des beabsichtigten Ortsbilds stellte das VwG darauf ab, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Landesgesetzgeber die Erlassung des Slbg BauTG 2015, LGBl. Nr. 1/2016, in Aussicht genommen hatte. Insofern verkannte das VwG jedoch die Rechtslage, weil geplante Rechtsvorschriften bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zur geplanten Erlassung einer Plakatierungsverordnung das E vom 14. März 1980, 1515/78, VwSlg. A/10067).Bei der Beurteilung des beabsichtigten Ortsbilds stellte das VwG darauf ab, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Landesgesetzgeber die Erlassung des Slbg BauTG 2015, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2016,, in Aussicht genommen hatte. Insofern verkannte das VwG jedoch die Rechtslage, weil geplante Rechtsvorschriften bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben vergleiche zur geplanten Erlassung einer Plakatierungsverordnung das E vom 14. März 1980, 1515/78, VwSlg. A/10067).