Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/06/0012
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
Norm
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z2;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;
Rechtssatz
Vom Begriff des Ortsbildes ist das Maß der Störung beziehungsweise der Beeinträchtigung zu unterscheiden, welches durch das in Rede stehende Bauvorhaben bewirkt werden und zur Versagung der beantragten Baubewilligung führen könnte (vgl. zum Vlbg. BauG 1972 das E vom 14. September 1995, 94/06/0008, sowie zur Wr BauO das E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1017).Vom Begriff des Ortsbildes ist das Maß der Störung beziehungsweise der Beeinträchtigung zu unterscheiden, welches durch das in Rede stehende Bauvorhaben bewirkt werden und zur Versagung der beantragten Baubewilligung führen könnte vergleiche zum Vlbg. BauG 1972 das E vom 14. September 1995, 94/06/0008, sowie zur Wr BauO das E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060012.L03
Im RIS seit
21.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
JWR_2016060012_20171024L03