Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0012

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg

Norm

BauTG Slbg 1976 §2 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;
BauTG Slbg 1976 §2;

Rechtssatz

Der VwGH hat zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Slbg BauTG 1976 bereits mit E vom 11. Dezember 1980, 1153/77, ausgesprochen, dass es sowohl bei der "Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters" (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.) als auch bei der Beurteilung der Störung "des gegebenen oder beabsichtigten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes" nicht vordringlich darauf ankommt, ob zu beurteilende Bauten oder Bauelemente für ein bestimmtes Gebiet typisch oder atypisch, üblich oder unüblich sind. Vielmehr kommt es sowohl nach Absatz eins, wie nach Absatz 2, des Paragraph 2, Slbg BauTG 1976 auf den optischen Eindruck im Einzelfall an, und zwar nach Absatz eins, auf den Gesamteindruck des Bauwerks als solchen, nach Absatz 2, darauf, inwieweit es sich in das bestehende oder (nach generellen Normen) beabsichtigte Ortsbild oder Straßenbild einfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060012.L01

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060012_20171024L01