Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Revisionswerber den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG 1996 mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit als Justizwachebeamter begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, und VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030109.L01

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030109_20161122L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0010

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §16 Abs2 Z1;
SPG 1991 §21;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0109 B 22. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Revisionswerber den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG 1996 mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit als Justizwachebeamter begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, und VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030010.L02

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030010_20170131L02