Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0076

Entscheidungsdatum

22.05.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 besteht - unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung - ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen; die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl steht im Ermessen der Behörde. Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte - wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festlegung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt - allein die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 relevant, kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030076.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030076_20170522L01