Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1;
EURallg;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz eins, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 sieht zwar vor, dass die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte bereits dann zu erteilen ist, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. Punkt 5.2 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 verlangt aber darüber hinaus, dass die zuständige Behörde - also in Österreich der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann - die Zulassung nur unter den in den Punkten 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Bedingungen erteilen darf. Punkt 5.2.1 nennt als eine solche Bedingung ausdrücklich, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L02

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030063_20170131L02