Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0063
Entscheidungsdatum
31.01.2017
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1;
EURallg;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13 Abs1;
Rechtssatz
§ 13 Abs 1 Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 sieht zwar vor, dass die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte bereits dann zu erteilen ist, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. Punkt 5.2 des Anhangs I der Richtlinie 2003/59 verlangt aber darüber hinaus, dass die zuständige Behörde - also in Österreich der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann - die Zulassung nur unter den in den Punkten 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Bedingungen erteilen darf. Punkt 5.2.1 nennt als eine solche Bedingung ausdrücklich, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt wird.Paragraph 13, Absatz eins, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 sieht zwar vor, dass die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte bereits dann zu erteilen ist, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. Punkt 5.2 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 verlangt aber darüber hinaus, dass die zuständige Behörde - also in Österreich der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann - die Zulassung nur unter den in den Punkten 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Bedingungen erteilen darf. Punkt 5.2.1 nennt als eine solche Bedingung ausdrücklich, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L02
Im RIS seit
06.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2016030063_20170131L02