Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0171
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Index
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
Norm
LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0013 B 18. Februar 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L01
Im RIS seit
31.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030171_20210224L01