Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0057

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
VwRallg
62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB

Rechtssatz

Der Konkurrenzschutz des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 kommt - auch nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut - nicht zum Tragen, wenn danach die Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs zu prüfen wäre, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient. Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis auch damit zum Ausdruck gebracht, indem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Satz KflG 1999 darauf abgestellt wird, ob die Entscheidung über die Gefährdung "wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde" vergleiche ErlRV 1986 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, wo die "geminderte (...) Rentabilität" mit dem Klammerausdruck "(wirtschaftliche Betriebsführung)" konkretisiert wird; der Gesetzgeber hat diese Formulierung merklich dem Wortlaut des Tenors im Urteil des EuGH vom 22.12.2010, Yellow Cab, C-338/09, entnommen).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L04

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2016030057_20171220L04