Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0010

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Antragsteller führt während seiner Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohnehin eine Dienstwaffe. Da das WaffG 1996 auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Dienstes oder Amtes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WaffG 1996), können die Regelungen betreffend den Bedarf einer dem WaffG 1996 unterliegenden Waffe nicht zum Tragen kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030010.L01

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030010_20170131L01