Der Antragsteller führt während seiner Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohnehin eine Dienstwaffe. Da das WaffG 1996 auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Dienstes oder Amtes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist (vgl § 47 Abs 1 Z 2 lit a WaffG 1996), können die Regelungen betreffend den Bedarf einer dem WaffG 1996 unterliegenden Waffe nicht zum Tragen kommen.Der Antragsteller führt während seiner Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohnehin eine Dienstwaffe. Da das WaffG 1996 auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Dienstes oder Amtes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WaffG 1996), können die Regelungen betreffend den Bedarf einer dem WaffG 1996 unterliegenden Waffe nicht zum Tragen kommen.