Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/02/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/02/0020

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
E3R E06202025
E6J
21/05 Börse

Norm

32003L0006 Marktmissbrauch-RL;
32014R0596 MarktmissbrauchsV;
62011CJ0019 Geltl VORAB;
62013CJ0628 Lafonta VORAB;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1 lita;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

Rechtssatz

Im Fall eines nicht bereits eingetretenen Ereignisses spielt der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts bei dieser - im Einzelfall vorzunehmenden - Beurteilung ebenso eine Rolle, wie nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchs-RL) die möglichen Auswirkungen der Informationen in Betracht gezogen werden sollten, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument oder unter den gegebenen Umständen damit verbundene derivative Finanzinstrumente beeinflussen dürften vergleiche nunmehr den 14. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, (Marktmissbrauchsverordnung)). Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden, dass eine Information über ein Ereignis, dessen Eintritt wenig wahrscheinlich ist, den Kurs der Titel des betreffenden Emittenten spürbar beeinflusst, weil die Folgen besonders weitreichend wären vergleiche Urteil EuGH 28. Juni 2012, C-19/11, Geltl); umgekehrt kann eine Information von einem verständigen Anleger als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt werden, auch wenn diese Information es nicht erlaubt, die Änderung des Kurses der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung vorherzusehen vergleiche Urteil EuGH 11. März 2015, C-628/13, Lafonta). Nichts anderes gilt im Rahmen eines zeitlich gestreckten Sachverhaltes für einen Zwischenschritt, der als Indiz für den hinreichend wahrscheinlichen Eintritt eines Endereignisses dient. Nichts wesentlich anderes gilt auch im Fall eines Zwischenschrittes, der selbst eine "Reihe von Umständen" bzw. ein "Ereignis" darstellt, die bereits eingetreten sind bzw. das bereits eingetreten ist. In dieser Konstellation ist die Eignung zur erheblichen Beeinflussung des Kurses freilich im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen. Bei dieser Prüfung kann (und: wird auch in der Regel) die Wahrscheinlichkeit des Endereignisses - als Endpunkt des gestreckten Sachverhaltes - von Bedeutung sein vergleiche E 20. April 2016, Ra 2015/02/0152 und 0153). Dabei ist allerdings nicht entscheidend, dass das Endereignis hinreichend wahrscheinlich (nach dem Verständnis des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BörseG 1989) eintreten wird, weil bei einer solchen Auffassung der Zwischenschritt nur ein Indiz für den Eintritt des Endereignisses und damit eine Insider-Information schon im Hinblick auf dieses zu bejahen wäre; für eine eigenständige Prüfung des Zwischenschritts auf das Vorliegen einer Insider-Information bliebe damit kein Raum.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0019 Geltl VORAB
euGH 62013CJ0628 Lafonta VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J02

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016020020_20170427J02