Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/01/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0124

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;

Rechtssatz

Der VwGH hat erkannt, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. die Landesverwaltungsgerichte vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2008, 2005/01/0005 und vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035). Dies hat das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausreichend getan, indem es die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und in der Zusammenschau mit den Aussagen des Verleihungswerbers in der mündlichen Verhandlung aus diesen rechtlich das Vorliegen der maßgeblichen Verleihungshindernisse ableitete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010124.L03

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016010124_20161011L03