Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/21/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0054

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EURallg
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
SMG 1997 §28a Abs1
SMG 1997 §28a Abs4 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs4
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
62003CJ0503 Kommission / Spanien

Rechtssatz

Ausgehend von der gegen den Fremden ergangenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005, die den Fremden bereits zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten verpflichtet vergleiche Artikel 3, Ziffer 3 und 4 der RückführungsRL und idS auch Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005), ist die Erlassung eines darauf aufbauenden Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren angesichts der vom Fremden begangenen Straftat (Handel mit Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (Hinweis B 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten vergleiche Urteil EuGH 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; auch Artikel 11, Absatz 4, der RückführungsRL).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210054.L01

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2015210054_20150903L01