Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/17/0120
Entscheidungsdatum
14.12.2016
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/17/0121
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0005 B 4. Mai 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170120.L01
Im RIS seit
27.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
JWR_2015170120_20161214L01