Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0005

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L01

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170005_20160504L01

Rechtssatz für Ra 2015/17/0120

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0120

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0005 B 4. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170120.L01

Im RIS seit

27.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015170120_20161214L01

Rechtssatz für Ra 2016/17/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0159

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0005 B 4. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170159.L01

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016170159_20161219L01