Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/17/0299

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, liegt keine Sportwette vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde vergleiche auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Bei der auch hier vorliegenden Sachlage haben nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Die belangte Behörde ist daher ausgehend vom diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011170299.X03

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2011170299_20120925X03

Rechtssatz für Ro 2015/16/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0019

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0299 E 25. September 2012 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, liegt keine Sportwette vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde vergleiche auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Bei der auch hier vorliegenden Sachlage haben nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Die belangte Behörde ist daher ausgehend vom diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160019.J04

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015160019_20150702J04

Rechtssatz für Ra 2016/17/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0262

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0299 E 25. September 2012 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, liegt keine Sportwette vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde vergleiche auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Bei der auch hier vorliegenden Sachlage haben nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Die belangte Behörde ist daher ausgehend vom diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170262.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2016170262_20170222L01