Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG

Norm

KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita
KAG Tir 1957 §5 Abs2
KAG Tir 1957 §5 Abs3
KAG Tir 1957 §62a Abs1
Krankenanstaltenplan Tir 2009 Anl3 idF 2014/107
Österreichischer Strukturplan Gesundheit 2008

Rechtssatz

Die Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Wege der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, 2012/11/0227, dar. Mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird:

"**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben". Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan 2009 erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Tiroler Landesregierung bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes 2009 nicht nur das Tir KAG 1957 zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG 1957 für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 miteinzubeziehen hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus Paragraph 62 a, Absatz eins, Tir KAG 1957. Ist aber eine Festlegung iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG 1957 gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG 1957.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L03

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20160128L03