Da gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG 1957 für die Bewilligung von Änderungen ua. § 3a Tir KAG 1957 sinngemäß gilt, darf die Bewilligung gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG 1957 nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben ist. Soweit allerdings - so § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz - der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler GesundheitsfondsG 2006 "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so § 3a Abs. 2 lit.a dritter Satz Tir KAG 1957, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht".Da gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG 1957 für die Bewilligung von Änderungen ua. Paragraph 3 a, Tir KAG 1957 sinngemäß gilt, darf die Bewilligung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG 1957 nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Absatz 2 a, gegeben ist. Soweit allerdings - so Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz - der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler GesundheitsfondsG 2006 "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, dritter Satz Tir KAG 1957, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht".