Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2015/11/0015
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
31996L0071 Entsende-RL Art3 Abs1;
AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
EURallg;
Beachte
Besprechung in:
ZAS 03/2018, 198-203;
Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 14. April 2005, C-341/02 (Rn 29) ausgeführt, dass gemäß Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie das Entgelt für Überstunden, die Beiträge für zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme sowie die als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlten Beträge und Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis berechnet werden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen. Abzustellen ist auf den Bruttolohn.Der EuGH hat im Urteil vom 14. April 2005, C-341/02 (Rn 29) ausgeführt, dass gemäß Artikel 3, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie das Entgelt für Überstunden, die Beiträge für zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme sowie die als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlten Beträge und Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis berechnet werden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen. Abzustellen ist auf den Bruttolohn.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J04
Im RIS seit
01.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015110015_20161109J04