Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19271 A/2015

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0026

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J13

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080026_20151217J13

Rechtssatz für Ra 2015/08/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19457 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0145

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 RS 13

Stammrechtssatz

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080145.L03

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2015080145_20160914L03