Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19457 A/2016
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0145
Entscheidungsdatum
14.09.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 RS 13
Stammrechtssatz
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080145.L03
Im RIS seit
06.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2015080145_20160914L03