Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19455 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0023

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/08/0024

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch die Neufassung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht davon abgewichen, dass Voraussetzung des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Besuch einer bzw. allenfalls auch mehrerer (institutionalisierter) Weiterbildungsmaßnahmen (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) ist, deren Dauer weitgehend ("im Wesentlichen") jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Ein Auseinanderfallen der Zeiträume der Bildungskarenz und des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme ist für den Anspruch nur insoweit nicht schädlich, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (erforderliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/08/0210, mit Hinweis auf Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080023.J02

Im RIS seit

24.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080023_20160914J02