Der Gesetzgeber ist durch die Neufassung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG durch BGBl. I Nr. 104/2007 nicht davon abgewichen, dass Voraussetzung des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Besuch einer bzw. allenfalls auch mehrerer (institutionalisierter) Weiterbildungsmaßnahmen (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) ist, deren Dauer weitgehend ("im Wesentlichen") jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Ein Auseinanderfallen der Zeiträume der Bildungskarenz und des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme ist für den Anspruch nur insoweit nicht schädlich, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (erforderliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl. das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/08/0210, mit Hinweis auf Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22).Der Gesetzgeber ist durch die Neufassung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht davon abgewichen, dass Voraussetzung des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Besuch einer bzw. allenfalls auch mehrerer (institutionalisierter) Weiterbildungsmaßnahmen (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) ist, deren Dauer weitgehend ("im Wesentlichen") jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Ein Auseinanderfallen der Zeiträume der Bildungskarenz und des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme ist für den Anspruch nur insoweit nicht schädlich, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (erforderliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/08/0210, mit Hinweis auf Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22).