Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0006

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG NÖ 1992 §1;
AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
AWG NÖ 1992 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht (hinsichtlich Grundstücken iSd Paragraph 9, Absatz 2, NÖ AWG 1992) nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 grundsätzlich davon aus, dass auch auf einem Grundstück, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, Müll anfällt, wäre es doch sonst unverständlich, für diesen Fall den Nachweis einer den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung des Mülls vorzuschreiben. Umso mehr muss dies aber für ein Grundstück gelten, auf dem sich ein - wenngleich derzeit unbewohntes - bewohnbares Gebäude befindet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L03

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070006_20150625L03