Der Gesetzgeber geht (hinsichtlich Grundstücken iSd § 9 Abs. 2 NÖ AWG 1992) nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 grundsätzlich davon aus, dass auch auf einem Grundstück, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, Müll anfällt, wäre es doch sonst unverständlich, für diesen Fall den Nachweis einer den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung des Mülls vorzuschreiben. Umso mehr muss dies aber für ein Grundstück gelten, auf dem sich ein - wenngleich derzeit unbewohntes - bewohnbares Gebäude befindet.Der Gesetzgeber geht (hinsichtlich Grundstücken iSd Paragraph 9, Absatz 2, NÖ AWG 1992) nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 grundsätzlich davon aus, dass auch auf einem Grundstück, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, Müll anfällt, wäre es doch sonst unverständlich, für diesen Fall den Nachweis einer den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung des Mülls vorzuschreiben. Umso mehr muss dies aber für ein Grundstück gelten, auf dem sich ein - wenngleich derzeit unbewohntes - bewohnbares Gebäude befindet.