Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Dann, wenn bei einem auch in einem Schutzgebiet liegenden Vorhaben ein Vorhabensteil, für den eigene Schwellenwerte im Anhang 1 zum UVPG 2000 normiert sind, gänzlich außerhalb des Schutzgebietes liegt, sind grundsätzlich nicht die Schwellenwerte maßgebend, die für diesen bei der Situierung innerhalb von Schutzgebieten gelten. Eine andere Sichtweise wäre gleichheitsrechtlich bedenklich, weil die Schwellenwerte im Sinne des Umweltschutzes insoweit gleich sein müssen, unabhängig also davon, ob ein anderer Vorhabensteil in einem Schutzgebiet situiert ist oder nicht. Anderes könnte gelten, wenn nach dem Unionsrecht die niedrigeren Schwellenwerte auch im Nahebereich eines Schutzgebietes gelten müssten, dann allerdings unabhängig davon, ob überhaupt ein Teil des Vorhabens in einem Schutzgebiet liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J18

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015050022_20170329J18