Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0013

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

E6J

Norm

62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
62014CJ0549 Finn Frogne VORAB;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Änderungsvorbehalten hat es der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Urteil des EuGH in der Rechtssache C-549/14 (Finn Frogne) - für maßgeblich erachtet, ob die Auftragsunterlagen (die Bedingungen des bereits geschlossenen Vertrages) die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers vorsehen, bestimmte Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, und auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird vergleiche VwGH 15.3.2017, Ra 2016/04/0064). Der VwGH schließt aus der vom EuGH vorgenommenen Umschreibung dieser Befugnis ("bestimmten Bedingungen", "certaines conditions" bzw. "certain conditions"), dass eine Vertragsklausel, die eine Befugnis zur nachträglichen Anpassung des abgeschlossenen Vertrages beinhaltet, die anzupassenden Bedingungen des Vertrages entsprechend zu konkretisieren hat und in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen muss. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen einräumen kann. Dies würde zunächst den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen, auf die der EuGH im Urteil "Finn Frogne" hinweist (Rn. 34). Dafür spricht auch, dass der EuGH bei seiner Aussage, ein Vertrag kann wesentlich geändert werden, "wenn diese Änderung in den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags eingeplant war" (Rn. 30), auf seine Vorjudikatur im Urteil vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, Rn. 37, 40, 60, 68 und 69, verweist. In diesem Urteil ging es um konkretisierte Bedingungen des Vertrages (eine vorgesehene Unterbeauftragung, die Umrechnung der Preise in Euro und die Anpassung einer Wertsicherungsklausel).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB
EuGH 62014CJ0549 Finn Frogne VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L06

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015040013_20180808L08