Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0079
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Rechtssatz
Dass es wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung gekommen ist, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen (vgl VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).Dass es wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung gekommen ist, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L04
Im RIS seit
15.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2015030079_20160426L04