Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0066

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte der Revisionswerberin einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt; eine explizite Abweisung des Mehrbegehrens ist nicht erfolgt (und wäre, ausgehend von der Auffassung der Behörde, der Antrag sei eingeschränkt worden, auch nicht erforderlich gewesen). Für die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, die Ausstellung eines Waffenpasses (bloß) für ein Stück Schusswaffen der Kategorie B sei einer bescheidmäßigen Abweisung des Mehrbegehrens (für eine zweite Waffe) gleichzuhalten, fehlt - unabhängig davon, ob es zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Einschränkung des Begehrens gekommen ist - jede Grundlage. Wurde ein Bescheid, mit dem das Mehrbegehren (also der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe) abgewiesen wurde, aber gar nicht erlassen, liegt ein Beschwerdeantrag wie der hier vorliegende, der sich ausdrücklich bloß gegen die (vermeintliche) Abweisung des Mehrbegehrens richtet, außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens; er wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030066.L05

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030066_20170131L05