Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
BWG 1993 §25 Abs13;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Nach den Materialien zu Paragraph 27 a, BWG 1993 (früher Paragraph 25, Absatz 13, BWG 1993) ist das Halten liquider Mittel ein wichtiges Element nicht nur für die Sicherung auf Einzelinstitutsebene, sondern auch unter dem volkswirtschaftlichen Aspekt der Finanzmarktstabilität. Gesichert werden soll unter anderem die Zurverfügungstellung von Liquidität im Notfall, das begünstigte Institut soll am Markt aktiv bleiben können. Die Mittel sollten im Liquiditätsfall rasch zur Verfügung gestellt werden können vergleiche Regierungsvorlage 313 Blg. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5f). Paragraph 27 a, BWG 1993 zielt danach auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Stabilität des nationalen Finanzmarktes ab. Das Institut gehört einem Kreditinstitutssektor an, der entsprechend einer auf der Website der ÖNB veröffentlichten Tabelle im Jahr 2014 auf Basis der vergebenen Konzessionen 498 Hauptanstalten (selbstständige Banken) und 1.608 Zweiganstalten (Bankstellen) zählte, während die übrigen fünf Sektoren zusammen über 158 Hauptanstalten und 2.635 Zweiganstalten verfügten (ohne Berücksichtigung des Umbaus des Volksbankensektors). Schon der Umstand, dass der hier interessierende Sektor in Österreich mehr als drei Mal so viele Hauptanstalten betreibt wie alle übrigen Sektoren, legt nahe, dass in diesem Sektor getroffene Maßnahmen etwa im Liquiditätsbereich Auswirkungen auf den gesamten nationalen Bank- und Finanzmarkt haben, somit den Ruf des Bankensektors als solchen beeinflussen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L07

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L07