Zur durch § 276 Abs. 4 GSVG geschaffenen Ausnahme von der Pflichtversicherung von Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis vor dem 30. Juni 1998 begründet worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 12. März 2014, B 267/2014-4 festgehalten, dass eine solche für Kommanditisten geltende Regelung nach Art. 7 B-VG als Vergleichsmaßstab für die Regelung hinsichtlich stiller Gesellschafter infolge der rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede nicht in Betracht komme. Eine Interpretation des Ausnahmetatbestands für Kommanditisten über den Wortlaut hinaus widerspricht überdies auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Einführung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durch das ASRÄG 1997 eine umfassende Einbeziehung aller selbständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung bezweckt hat (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ASRÄG 1997, 886 BlgNR 20. GP 74).Zur durch Paragraph 276, Absatz 4, GSVG geschaffenen Ausnahme von der Pflichtversicherung von Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis vor dem 30. Juni 1998 begründet worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 12. März 2014, B 267/2014-4 festgehalten, dass eine solche für Kommanditisten geltende Regelung nach Artikel 7, B-VG als Vergleichsmaßstab für die Regelung hinsichtlich stiller Gesellschafter infolge der rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede nicht in Betracht komme. Eine Interpretation des Ausnahmetatbestands für Kommanditisten über den Wortlaut hinaus widerspricht überdies auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG durch das ASRÄG 1997 eine umfassende Einbeziehung aller selbständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung bezweckt hat vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ASRÄG 1997, 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 74).