Der VwGH hat zur Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße bereits ausgesprochen, dass durch die Einhebung einer Maut die Benützung in diesem Sinne nicht eingeschränkt wird (vgl. zum Stmk LStVwG 1964 VwGH 23.6.1988, 88/06/0023, sowie zum Verhältnis von Mautpflicht und Gemeingebrauch zum BStG 1971 auch VwGH 15.12.2003, 2003/03/0163, mwN). Auch dem gegenständlich maßgeblichen Vlbg LStG 2013 ist nicht zu entnehmen, dass eine Mauteinhebung der Annahme des Gemeingebrauches entgegenstehen sollte, zumal in § 32 Vlbg LStG 2013 eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Berechtigung des Straßenerhalters, für die Benützung von öffentlichen Privatstraßen ein Entgelt einzuheben, getroffen wird.Der VwGH hat zur Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße bereits ausgesprochen, dass durch die Einhebung einer Maut die Benützung in diesem Sinne nicht eingeschränkt wird vergleiche zum Stmk LStVwG 1964 VwGH 23.6.1988, 88/06/0023, sowie zum Verhältnis von Mautpflicht und Gemeingebrauch zum BStG 1971 auch VwGH 15.12.2003, 2003/03/0163, mwN). Auch dem gegenständlich maßgeblichen Vlbg LStG 2013 ist nicht zu entnehmen, dass eine Mauteinhebung der Annahme des Gemeingebrauches entgegenstehen sollte, zumal in Paragraph 32, Vlbg LStG 2013 eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Berechtigung des Straßenerhalters, für die Benützung von öffentlichen Privatstraßen ein Entgelt einzuheben, getroffen wird.