Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/05/0009
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z10;
Rechtssatz
In der NÖ BauO 1996 findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170, mwN). Nach der angeführten Definition reicht allein das Fehlen eines Fundamentes nicht aus, um vom Vorliegen einer Pergola auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050009.J01
Im RIS seit
03.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2014050009_20170329J01