Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0009

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z10;

Rechtssatz

In der NÖ BauO 1996 findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170, mwN). Nach der angeführten Definition reicht allein das Fehlen eines Fundamentes nicht aus, um vom Vorliegen einer Pergola auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050009.J01

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2014050009_20170329J01