Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0083

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SeeSchFG 1981 §15 Abs1;
SeeSchFG 1981 §15 Abs2;
SeeSchFG 1981 §15 Abs4;
SeeSchFG 1981 §15 Abs5;
SeeSchFG 1981 §15 Abs6;
SeeSchFG 1981 §15 Abs7;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, SeeSchFG 1981 und die mit der Feststellung iSd Paragraph 15, Absatz eins, leg cit verbundenen Pflichten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, 5 und 7 leg cit müssen jederzeit im Sinne einer aktuellen und umfassenden Weise erfüllt werden, zumal auch ein Wegfall der veröffentlichten Zustimmung der Prüfungsorganisation iSd Paragraph 15, Absatz 6, leg cit zum Widerruf der in Rede stehenden Feststellung führt, ohne dass eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Korrektur (etwa iS der Zurücknahme des Widerrufs der besagten Zustimmung) gegeben ist. Der Hinweis der revisionswerbenden Partei auf eine nach ihren Angaben erfolgreiche Mängelbehebung nach Durchführung der Kontrolle vermag daher nicht zu ihren Gunsten auszuschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030083.J05

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2014030083_20151216J05