Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0083

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SeeSchFG 1981 §15 Abs1;
SeeSchFG 1981 §15 Abs2 Z3;
SeeSchFG 1981 §15 Abs9;

Rechtssatz

Die Voraussetzung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG 1981 betreffend die Dokumentation und die Evidenzhaltung der ausgestellten Befähigungsnachweise für die Yachtführung, der Bestellung der Prüfpersonen sowie der Führung des Verzeichnisses der Prüfpersonen ist darauf gerichtet, dass dies umfassend und aktuell dokumentiert und evident gehalten wird. Ein anderes Verständnis würde die Voraussetzung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG 1981 in ein wertungsmäßiges Spannungsverhältnis mit der Kontrollbestimmung des Paragraph 15, Absatz 9, leg cit bringen, wonach eine gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg cit festgestellte Prüfungsorganisation die Dokumentationen der abgehaltenen (theoretischen und praktischen) Prüfungen mehrjährig aufzubewahren und für eine bundesministerielle Einsicht bereit zu halten hat, zumal die Ausstellung von Befähigungsnachweisen, auf deren Dokumentation die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit abstellt, auf den durchgeführten Prüfungen basiert, deren Dokumentationen nach Absatz 9, des Paragraph 15, SeeSchFG für Kontrollzwecke aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten sind. Die Dokumentation der Prüfungsarbeiten ist so gesehen die Grundlage dafür, dass die Dokumentation der ausgestellten Befähigungsausweise für die Yachtführung nachvollziehbar bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030083.J04

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2014030083_20151216J04