Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19004 A/2014
Rechtssatznummer
20
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0066
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Beachte
Besprechung in:
RdU 06/2015, 256-262;
Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der Entschließung des Nationalrates (243/E XXIV. GP) ergibt - bereits bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Gesetzgeber die Bindung der Verwaltungsgerichte ua an einen Beschwerdepunkt abgelehnt wurde. Schon aus der insoweit vorgegebene Zielrichtung ist daher erkennbar, dass eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint. Weiters kann dem Gesetzgeber des VwGVG 2014 nicht unterstellt werden, dass er diesen bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen Rahmen ignorieren hätte wollen, weswegen auch die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage aufgenommenen Hinweise, die eine Beschränkung der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ansprechen, nicht ohne Bedachtnahme auf diesen Rahmen verstanden werden dürfen.Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der Entschließung des Nationalrates (243/E römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt - bereits bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Gesetzgeber die Bindung der Verwaltungsgerichte ua an einen Beschwerdepunkt abgelehnt wurde. Schon aus der insoweit vorgegebene Zielrichtung ist daher erkennbar, dass eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint. Weiters kann dem Gesetzgeber des VwGVG 2014 nicht unterstellt werden, dass er diesen bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen Rahmen ignorieren hätte wollen, weswegen auch die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage aufgenommenen Hinweise, die eine Beschränkung der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ansprechen, nicht ohne Bedachtnahme auf diesen Rahmen verstanden werden dürfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J20
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030066_20141217J20