Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der Entschließung des Nationalrates (243/E römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt - bereits bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Gesetzgeber die Bindung der Verwaltungsgerichte ua an einen Beschwerdepunkt abgelehnt wurde. Schon aus der insoweit vorgegebene Zielrichtung ist daher erkennbar, dass eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint. Weiters kann dem Gesetzgeber des VwGVG 2014 nicht unterstellt werden, dass er diesen bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen Rahmen ignorieren hätte wollen, weswegen auch die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage aufgenommenen Hinweise, die eine Beschränkung der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ansprechen, nicht ohne Bedachtnahme auf diesen Rahmen verstanden werden dürfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J20

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J20