Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 Anh1 Z12 litb;

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;

Rechtssatz

Unter Gelände ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Landschaft, also ein (nicht begrenztes) Gebiet in seiner natürlichen Beschaffenheit zu verstehen. Auch wird das Wort Gelände mitunter mit dem Begriff "Relief" gleichgesetzt, womit im allgemeinen Sprachgebrauch die Form der Erdoberfläche bezeichnet wird. Auf dieser Grundlage ist unter einer Geländeveränderung die Veränderung der natürlichen Beschaffenheit eines Gebietes bzw eine Veränderung der Erdoberfläche zu verstehen. Allerdings ist nicht jede Maßnahme, die zu einer Veränderung eines Gebietes in seiner natürlichen Beschaffenheit führt, als "Geländeveränderung" im Sinne der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu qualifizieren; zu beachten ist nämlich, dass die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 unter Beachtung der in Paragraph eins, Absatz eins, leg cit dargelegten Schutzgüter auszulegen sind, weshalb solche Geländeveränderungen unbeachtlich sind, die keine Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter bewirken können. Andererseits gebietet es eine die genannten Schutzgüter in den Blick nehmende Auslegung, einzelne kleine Geländeveränderungen dann nicht isoliert zu betrachten, wenn sie in ihrer Gesamtheit Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, leg cit genannten Schutzgüter haben können und diese Geländeveränderungen in einem räumlichen Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J13

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J13