Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die UVP-RL einen "ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weit reichenden Zweck" (Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, Paul Abraham ua, Rs C-2/07, Slg 2008, I-01197, Rz 32, mwH). Eine an den Vorgaben der UVP-RL orientierte Auslegung gebietet es somit, auch die - unionsrechtlich vorgegebene - in § 3a UVPG 2000 (iVm Anhang 1 leg cit) normierte UVP-Pflicht für die Änderung von Vorhaben nicht restriktiv zu interpretieren. Dem UVPG 2000 lässt sich zudem kein Ansatzpunkt dafür entnehmen, dass bei der Klärung der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 die in Anhang 1 leg cit normierten Schwellenwerte erreicht, ein anderer Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen wäre als bei der Klärung der Frage, ob die Änderung (Erweiterung) eines Vorhabens die jeweilige UVP-Pflicht auslösende Schwellenwerte erreicht. Die Frage, welche Maßnahmen zu einer Änderung (Erweiterung) eines Vorhabens gehören, ist ebenso zu beurteilen, wie die Frage, welche Maßnahmen einem Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVPG 2000 zuzurechnen sind.Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die UVP-RL einen "ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weit reichenden Zweck" (Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, Paul Abraham ua, Rs C-2/07, Slg 2008, I-01197, Rz 32, mwH). Eine an den Vorgaben der UVP-RL orientierte Auslegung gebietet es somit, auch die - unionsrechtlich vorgegebene - in Paragraph 3 a, UVPG 2000 in Verbindung mit Anhang 1 leg cit) normierte UVP-Pflicht für die Änderung von Vorhaben nicht restriktiv zu interpretieren. Dem UVPG 2000 lässt sich zudem kein Ansatzpunkt dafür entnehmen, dass bei der Klärung der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 die in Anhang 1 leg cit normierten Schwellenwerte erreicht, ein anderer Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen wäre als bei der Klärung der Frage, ob die Änderung (Erweiterung) eines Vorhabens die jeweilige UVP-Pflicht auslösende Schwellenwerte erreicht. Die Frage, welche Maßnahmen zu einer Änderung (Erweiterung) eines Vorhabens gehören, ist ebenso zu beurteilen, wie die Frage, welche Maßnahmen einem Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 zuzurechnen sind.