Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 verpflichtet die Behörde, auch von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung weggefallen sind. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit, ein Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, setzt voraus, dass für die Behörde entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der besagten Gründe gegeben sind, um eine Überprüfung im eben erwähnten Sinn durchzuführen. Für eine intervallmäßige Prüfung von Amts wegen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte gibt Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 keinen Raum, auf eine intervallmäßige Prüfung besteht kein Rechtsanspruch (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 98/20/0078 (VwSlg 14.942 A/1998)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J13

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J13