Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0023
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
L65007 Jagd Wild Tirol
Norm
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
Rechtssatz
Die Abschussplanung nach dem Tir JagdG 2004 hat - wie aus § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 ersichtlich - mit Rücksicht auf die Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur zu erfolgen. Auch ist bei der Erstellung des Abschussplanes im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse in benachbarten Jagdrevieren Bedacht zu nehmen. Insofern kann eine Änderung der Gesamtzahl des zu erlegenden Wildes auch eine Änderung des Verhältnisses zwischen den zu erlegenden männlichen und weiblichen Stücken erforderlich machen.Die Abschussplanung nach dem Tir JagdG 2004 hat - wie aus Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 ersichtlich - mit Rücksicht auf die Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur zu erfolgen. Auch ist bei der Erstellung des Abschussplanes im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse in benachbarten Jagdrevieren Bedacht zu nehmen. Insofern kann eine Änderung der Gesamtzahl des zu erlegenden Wildes auch eine Änderung des Verhältnisses zwischen den zu erlegenden männlichen und weiblichen Stücken erforderlich machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J01
Im RIS seit
09.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2014030023_20150909J01