Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0002

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E07402000
59/04 EU - EWR

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32008R1008 LuftverkehrsdienstDV Art10;
EURallg;

Rechtssatz

Soweit in der Revision die Einholung einer Vorabentscheidung zur Auslegung des Artikel 10, der Verordnung (EG) 1008 aus 2008, angeregt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Verfahren zur Erteilung von Betriebsgenehmigungen anzuwenden ist, nicht aber auf Verfahren zur Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Insofern ist die Bestimmung nach Auffassung des VwGH so eindeutig, dass sich die Einholung einer Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV erübrigt. Daraus folgt aber weiter, dass die Bedeutung der darin normierten Entscheidungsfrist für Betriebsgenehmigungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungserheblich ist, und sich daher auch insofern die Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J09

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030002_20160226J09