Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/21/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/21/0156

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01100000
E3R E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §20 Abs1 Z5
FPG 2005 §20 Abs3
VwRallg
32009R0810 Visakodex Art1 Abs1
32009R0810 Visakodex Art24
32009R0810 Visakodex Art24 Abs2

Rechtssatz

Wie sich aus Artikel eins, Absatz eins, Visakodex ergibt, bezieht er sich auf Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. Das einheitliche Visum kann für eine, zwei oder mehr Einreisen erteilt werden und eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aufweisen (Artikel 24,). Auch für Mehrfachvisa nach Artikel 24, Absatz 2, Visakodex umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur höchstens 90 Tage je Sechsmonatszeitraum vergleiche Teil römisch zwei Punkt 9.1.1.3. des Handbuchs der Kommission für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa). Geht die Behörde von einem Antrag auf Ausstellung eines Mehrfach-Visums C mit zweijähriger Gültigkeit und 90-tägiger Aufenthaltsdauer aus, wobei sie dabei über die weiteren Angaben des Fremden im Antragsformular, es sei ein Aufenthalt in der Dauer von 730 Tagen geplant, hinweggeht, so schlägt dies jedenfalls nicht zu dessen Nachteil aus. Ein - allein nach den Vorschriften des FrPolG 2005 auszustellendes - Aufenthalts-Reisevisum (Visum D + C) nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, FrPolG 2005 in dieser Dauer (730 Tage) kommt von vornherein - gemäß Paragraph 20, Absatz 3, FrPolG 2005 werden Visa für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt - nicht in Betracht. Eine Deutung des Antrags in diese Richtung hätte daher schon deshalb zwingend zu einer abschlägigen Entscheidung führen müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210156.X01

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2013210156_20131114X01