Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0610

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/17/0610

Entscheidungsdatum

21.09.2016

Index

E1P
L37037 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Tirol

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta;
VergnügungssteuerG Tir 1982;

Rechtssatz

Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen, sie sei "eine Gesellschaft mit Sitz in einem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union", und ihrer Berufung "auf die unionrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten des Binnenmarktes" zeigt die Unternehmerin noch nicht auf, dass und in welchen konkreten Freiheiten sie sich verletzt erachtet, zumal sie den vergnügungssteuerpflichtigen Aktivitäten in ihrer inländischen Betriebsstätte nachgeht. Darüber hinaus wird die zu entrichtende Abgabe unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170610.X03

Im RIS seit

24.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170610_20160921X03