Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/17/0610
Entscheidungsdatum
21.09.2016
Index
E1P
L37037 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Tirol
Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta;
VergnügungssteuerG Tir 1982;
Rechtssatz
Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen, sie sei "eine Gesellschaft mit Sitz in einem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union", und ihrer Berufung "auf die unionrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten des Binnenmarktes" zeigt die Unternehmerin noch nicht auf, dass und in welchen konkreten Freiheiten sie sich verletzt erachtet, zumal sie den vergnügungssteuerpflichtigen Aktivitäten in ihrer inländischen Betriebsstätte nachgeht. Darüber hinaus wird die zu entrichtende Abgabe unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170610.X03
Im RIS seit
24.10.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170610_20160921X03