Nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Zusammenrechnung nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0163). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hievon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) iVm Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, sowie das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes ua.).Nach Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Zusammenrechnung nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0163). Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 61, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hievon besteht nur in den Fällen des Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, sowie das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes ua.).