Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/08/0087

Entscheidungsdatum

15.10.2014

Index

E3R E05204020
E6J

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs1;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs2;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5 lita;
62011CJ0443 Jeltes VORAB;

Rechtssatz

Nach Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Zusammenrechnung nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0163). Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 61, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hievon besteht nur in den Fällen des Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, sowie das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes ua.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0443 Jeltes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080087.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013080087_20141015X02