Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/05/0099

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle des Eintrittes der Rechtskraft eines Bescheides hinsichtlich mehrerer darin (in mehreren Spruchpunkten) angelasteten Verwaltungsübertretungen bzw. verhängten Strafen zum selben Zeitpunkt kann sich in Bezug auf jede die Frage stellen, ob der Bestrafte wegen dieses jeweiligen, ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens bereits in einem der anderen Spruchpunkte dieses Bescheides rechtskräftig bestraft wurde. Der Wortlaut des Artikel 4, 7. ZPMRK stellt darauf ab, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen er "bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist", in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Von diesem Wortlaut ausgehend könnte die Ansicht vertreten werden, dass bei mehreren in einem Verwaltungsstrafbescheid angelasteten Übertretungen und verhängten Strafen die Anwendbarkeit des Artikel 4, 7. ZPMRK zu verneinen sei, weil in diesem Fall der Betreffende im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft dieses Bescheides wegen keiner der angelasteten Übertretungen "bereits rechtskräftig verurteilt" worden ist. Eine teleologische Auslegung des Artikel 4, 7. ZPMRK muss jedoch dazu führen, dass diese Bestimmung auch in einem solchen Fall, in dem in einem Bescheid der Beschuldigten mehrere Verwaltungsübertretungen angelastet und deswegen mehrere Strafen über sie verhängt wurden sowie die Rechtskraft im selben Zeitpunkt mit dem angefochtenen Bescheid eingetreten ist, anzuwenden ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050099.X03

Im RIS seit

26.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2013050099_20160427X03