Nach § 44 Abs 4 Z 2 LuftfahrtG ist bei der Prüfung der Verlässlichkeit eines Bewerbers um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrschule die Bestimmung § 32 LuftfahrtG relevant. Ausgehend vom § 32 LuftfahrtG ist für die Frage der Verlässlichkeit maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens dieses Bewerbers anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/03/0209). Nichts anderes kann für eine Person gelten, die der Bewerber als Geschäftsführer (Accountable Manager) der Zivilluftfahrerschule namhaft macht. Bei der Verlässlichkeit iSd § 44 Abs 4 Z 2 LuftfahrtG handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die grundsätzlich ohne Zuziehung von Sachverständigen von der Behörde zu beurteilen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2003, 2002/03/0069).Nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, LuftfahrtG ist bei der Prüfung der Verlässlichkeit eines Bewerbers um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrschule die Bestimmung Paragraph 32, LuftfahrtG relevant. Ausgehend vom Paragraph 32, LuftfahrtG ist für die Frage der Verlässlichkeit maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens dieses Bewerbers anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/03/0209). Nichts anderes kann für eine Person gelten, die der Bewerber als Geschäftsführer (Accountable Manager) der Zivilluftfahrerschule namhaft macht. Bei der Verlässlichkeit iSd Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, LuftfahrtG handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die grundsätzlich ohne Zuziehung von Sachverständigen von der Behörde zu beurteilen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2003, 2002/03/0069).