Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2013/03/0070

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §32;
LuftfahrtG 1958 §44 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, LuftfahrtG ist bei der Prüfung der Verlässlichkeit eines Bewerbers um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrschule die Bestimmung Paragraph 32, LuftfahrtG relevant. Ausgehend vom Paragraph 32, LuftfahrtG ist für die Frage der Verlässlichkeit maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens dieses Bewerbers anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/03/0209). Nichts anderes kann für eine Person gelten, die der Bewerber als Geschäftsführer (Accountable Manager) der Zivilluftfahrerschule namhaft macht. Bei der Verlässlichkeit iSd Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, LuftfahrtG handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die grundsätzlich ohne Zuziehung von Sachverständigen von der Behörde zu beurteilen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2003, 2002/03/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030070.X08

Im RIS seit

23.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030070_20131128X08