Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/01/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/01/0280

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992
FPG 2005 §29
FPG 2005 §31
FrG 1997
NAG 2005 §1 Abs2 Z2
NAG 2005 §8
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des Paragraph 29, FPG (bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes 5. Jänner 2011 bis 8. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach Paragraph 31, FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010280.X01

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011010280_20130626X01

Rechtssatz für 2013/01/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0137

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0280 E 26. Juni 2013 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des Paragraph 29, FPG (bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes 5. Jänner 2011 bis 8. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach Paragraph 31, FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010137.X01

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010137_20131024X01

Rechtssatz für 2013/01/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0116

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0280 E 26. Juni 2013 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des Paragraph 29, FPG (bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes 5. Jänner 2011 bis 8. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach Paragraph 31, FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010116.X01

Im RIS seit

28.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010116_20140225X01

Rechtssatz für Ro 2014/01/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0003

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992;
FrG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §12 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0280 E 26. Juni 2013 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des Paragraph 29, FPG (bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes 5. Jänner 2011 bis 8. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach Paragraph 31, FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010003.J01

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014010003_20140424J01