Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/17/0063

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z13;
BWG 1993 §27;

Rechtssatz

M. Schütz (in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu Paragraph 27,) sieht den Sinn der Bestimmung des Paragraph 27, BWG darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Kreditinstitut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch als Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (Jergitsch/Siegl/Motter in Dellinger, Bankwesengesetz, Rz 1 zu Paragraph 27,).

Daraus ergibt sich, dass der Schutzzweck der Großveranlagungsbestimmungen des Paragraph 27, BWG auf die Vermeidung des Risikos abzielt, das darin besteht, dass ein klassisches Kreditinstitut Kredite oder Darlehen einem oder wenigen Kunden gewährt und damit von dessen Bonität stark abhängig wird. Doch damit allein ist der Umfang des Schutzzwecks noch nicht abgedeckt, weil der Gesetzgeber nicht nur auf Darlehen oder Kredite abstellt, sondern bereits seit der KWG-Novelle 1986 sämtliche Aktivposten einer Bank erfasst. Dazu zählen auch Forderungen aus Leistungen, wie sie die Beschwerdeführerin, eine Kapitalanlagegesellschaft und damit ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG, erbringt. Auch wenn ein Unternehmen überwiegend derartige Dienstleistungen erbringt, kann das mit der Konzentration auf wenige Gläubiger bestehende Ausfallsrisiko von Forderungen bestehen. (Nach ihrem Vorbringen übernimmt die Beschwerdeführerin neben der Verwaltung der von ihr selbst aufgelegten Kapitalanlagefonds auch im Rahmen von Auslagerungsverträgen mit anderen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zusätzlich die Verwaltung fremder Kapitalanlagefonds als Fremdmandate, für die sie monatlich "Management- und Performancefees" bezieht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X04

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170063_20131007X04