Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2012/07/0137

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
32011L0092 UVP-RL Art15;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektivöffentliche Rechte qualifiziert werden können. Die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche EuGH Urteil 16. April 2015, C-570/13 "Gruber"). Da die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, Amtsblatt L 26, vom 28. Jänner 2012, S. 1, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist vergleiche Artikel 15,), ist daher zunächst zu prüfen, ob die Bf zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92 gehören, die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X10

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2012070137_20151217X10